Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Connova Deutschland GmbH
für den Verkauf und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen

 

I. Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Werk- und

Dienstleistungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten nur

gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen

Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den

gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Connova Deutschland GmbH (nachfolgend

„Connova“ genannt) und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt

werden.

2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Connova hätte

ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch

dann, wenn Connova in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden

Bedingungen eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder eine Werk- oder

Dienstleistung (nachfolgend gemeinsam „Leistung“ genannt) für den Kunden vorbehaltlos

erbringt.

3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, die zwischen Connova und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags

getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung

dieses Schriftformerfordernisses.

4. Rechte, die Connova nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen

über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

II. Vertragsschluss

1. Angebote von Connova sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn Connova teilt

gegenteiliges mit.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige

Beschreibungen der Produkte oder Leistungen aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen

sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie

stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit

der Produkte oder Leistungen dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche

vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung oder

hinsichtlich der Leistungen stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.

3. Soweit die Parteien bei Lieferungen eine Beschaffenheit (insbesondere Art, Qualität,

Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität), einen bestimmten Verwendungszweck,

bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese

Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese

Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung

der Produkte oder die Beschaffenheit der Produkte, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der

Kunde ohne weitere Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette

ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.

4. Connova behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen

Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde

gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Connova unverzüglich an Connova heraus,

wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt

insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

5. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er von Connova durch eine schriftliche Auftragsbestätigung

innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bestätigt wurde oder Connova den Auftrag

ausführt, insbesondere Connova dem Auftrag durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine

mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und

Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche

Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Connova nicht verbindlich.

6. Das Schweigen von Connova auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige

Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete

Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des

Kunden mangels Masse abgelehnt, ist Connova berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten.

 

III. Leistungsumfang, Änderungen der Produkte

1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistungserbringung ist die schriftliche Auftragsbestätigung

von Connova maßgebend. Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs durch den Kunden

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Connova. Konstruktions- und

Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche

Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder

soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für

die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

2. Die Lieferung in Teilen und die Leistungserbringung in Teilen sind zulässig, es sei denn die

Lieferung in Teilen oder die Leistungserbringung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung

der Interessen von Connova nicht zumutbar.

3. Connova behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis

zu 3 % des Lieferumfangs vor. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Preis bleibt

hiervon unberührt.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Die Vereinbarung von Liefer- und Leistungszeiten (Fristen und Termine) bedarf der Schriftform.

Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Connova schriftlich als

verbindlich bezeichnet werden.

2. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen

Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der

Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im

Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefer-

oder Leistungstermins verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin in angemessener Weise,

wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig

beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig

geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte

Zahlung nicht vollständig bei Connova eingeht. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit setzt

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

3. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bei Lieferungen die Produkte bis zu ihrem

Ablauf das Werk verlassen haben oder Connova die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt

hat oder Connova bei Leistungen bis zum Ablauf der Liefer- oder Leistungszeit mit der

Leistungserbringung beginnt. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem

Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Connova, es sei

denn Connova hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten.

Connova ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt. Connova informiert den Kunden unverzüglich, wenn Connova von ihrem Recht auf

Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

4. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer

angemessenen Nachfrist, die er Connova nach Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs gesetzt

hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Vertragsrücktritt seitens des Kunden ist Connova

berechtigt aufgelaufene Kosten transparent darzustellen und zu verrechnen.

 

V. Grenzüberschreitende Lieferungen

1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden auf

eigene Kosten rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das

Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen,

insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von

nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie

Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Liefer- und Leistungszeiten

entsprechend; Liefer- und Leistungstermine verschieben sich in angemessener Weise. Der

Anspruch auf fristgerechte Zahlung und Zahlungsfrist bleibt bestehen.

 

VI. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-

,Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige

Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und

Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer

wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe

gesondert ausgewiesen.

2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Liefer- oder

Leistungszeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss

liegt, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistungserbringung jeweils geltenden

Listenpreisen von Connova berechnet. Die Eintragung des am Tage des Auftrags geltenden

Listenpreises in ein Auftragsformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung

eines Festpreises. Auf Verlangen von Connova wird der Kunde unverzüglich erklären, ob er von

seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung oder

Leistungserbringung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist Connova ohne

Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.

3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang

netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Connova über den Preis verfügen kann. Im

Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Connova bleiben

unberührt.

4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung oder

Leistungserbringung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

5. Die Zahlung der Leistung erfolgt ausnahmslos per Banküberweisung auf die angegebenen

Konten der Connova Deutschland GmbH. Die Annahme von Wechseln und Schecks wird

ausgeschlossen.

 

VII. Gefahrübergang und Abnahme bei Lieferungen

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden

über, sobald die Produkte an die, den Transport ausführende Person übergeben werden oder

zum Zwecke der Versendung das Lager von Connova verlassen. Im Falle der Abholung durch

den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1

und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Connova weitere Leistungen,

etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat.

2. Haben die Parteien bei einer Lieferung die Durchführung einer Abnahme schriftlich vereinbart, so

geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte

abweichend von vorstehendem Absatz 1 mit der Abnahme auf den Kunden über. Die Regelungen

der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Falle einer vereinbarten

Abnahme entsprechend und ergänzend, soweit in dieser Ziffer VII. dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen keine Regelungen zur Abnahme enthalten sind.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann Connova den Ersatz des entstandenen Schadens

verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie

Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist Connova berechtigt, die Produkte während

des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der

Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche

pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Connova bleiben unberührt. Der Kunde ist zum

Nachweis berechtigt, dass Connova keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat

die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen

Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem

Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Connova ist berechtigt, nach

fruchtlosem Ablauf einer von Connova gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die

Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Connova nicht zu vertreten hat, so geht

die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Die Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann

entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

 

VIII. Gefahrübergang und Abnahme bei Werkleistungen

1. Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, die Werkleistungen abzunehmen, sofern die

Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Sofern nichts anderes

schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme förmlich durch Unterzeichnung eines

Abnahmeprotokolls. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn Connova dem

Kunden nach Fertigstellung der Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat

und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels

verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Kunde

die Werkleistung in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Kunde auf die

Abnahme verzichtet.

2. Jede Partei ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.

3. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

4. Kosten, die Connova durch erfolglose Abnahmeversuche entstehen, muss der Kunde Connova

erstatten, es sei denn der Kunde hat den erfolglosen Abnahmeversuch nicht zu vertreten.

Weitergehende Ansprüche von Connova bleiben unberührt.

5. Bei Werkleistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über.

 

IX. Mängelansprüche

1. Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten

Produkte bei Ablieferung und im Falle einer vereinbarten Abnahme bei Abnahme überprüft, soweit

zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und Connova offene Mängel

unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte und im Falle einer

vereinbarten Abnahme spätestens zwei Wochen nach Abnahme, schriftlich mitgeteilt hat.

Verborgene Mängel müssen Connova unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt

werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Connova schriftlich zu beschreiben.

Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme,

Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den

technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen

der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und

nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der

Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

2. Nimmt der Kunde bei Werkleistungen eine mangelhafte Werkleistung ab, obschon er den Mangel

kennt, so steht ihm insoweit ein Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt vom Vertrag

und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme

vorbehalten hat.

3. Bei Mängeln ist Connova nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des

Mangels (bei Lieferung und Werkleistung) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts (bei

Lieferung) oder die Neuerbringung der Leistung (bei Werkleistung) berechtigt. Im Falle der

Nacherfüllung ist Connova verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Personal- und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf

Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Connova und sind an

Connova zurückzugeben.

4. Sofern Connova zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet

etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl nach Maßgabe des

Gesetzes vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die

Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunde unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Connova zu

vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Bei Vertragsrücktritt seitens des

Kunden ist Connova berechtigt nutzbare Wertanteile transparent darzustellen und zu verrechnen.

5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer

Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen

oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche.

Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische

Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

6. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung

sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

7. Connova übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder

Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende

der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die

mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk

verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (bei Lieferungen) oder es

sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder es

sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-

und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (bei Werkleistungen), beträgt die

Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für außervertragliche

Ansprüche, die auf einem Mangel der Produkte oder Werkleistungen beruhen. Die

Verjährungsfrist beginnt bei Lieferungen mit der Ablieferung der Produkte oder, sofern bei

Lieferungen eine Abnahme vereinbart ist und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die

Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Connova für

Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Connova ein

Beschaffungsrisiko übernommen hat.

9. Bei Lieferungen bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Rückgriffansprüchen des Kunden

gegen Connova wegen eines Mangels eines weiterverkauften Produkts (Lieferantenregress,

§ 445b BGB) unberührt. Die Verjährung dieser Rückgriffansprüche tritt frühestens zwei Monate

nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche dessen Käufers erfüllt hat. Diese

Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Connova das Produkt

an den Kunden geliefert hat. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein

Verbrauchsgüterkauf stattfindet (Endkunde ist ein Verbraucher).

 

X. Haftung von Connova

1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit haftet Connova unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder

soweit Connova ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet

Connova nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags

ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei

Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Connova auf solche

Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet

werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

2. Soweit die Haftung von Connova ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

von Connova.

 

XI. Produkthaftung

1. Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über

Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei

Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde Connova im Innenverhältnis von

Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde hat die Veränderung der Produkte

nicht zu vertreten.

2. Wird Connova aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer –

warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die

Connova für erforderlich und zweckmäßig hält und Connova hierbei unterstützen, insbesondere

bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des

Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach

produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von

Connova bleiben unberührt.

3. Der Kunde wird Connova unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung

der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

 

XII. Höhere Gewalt

1. Sofern Connova durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere

an der Lieferung der Produkte oder Leistungserbringung, gehindert wird, wird Connova für die

Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne

dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Connova die

Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Connova nicht zu vertretende Umstände,

insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel,

einen Cyberangriff, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen,

unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese

Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Connova bereits im Verzug

ist. Soweit Connova von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Connova etwa erbrachte Vorleistungen

des Kunden zurück.

2. Connova ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten,

wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Connova an der Erfüllung des

Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird

Connova nach Ablauf der Frist erklären, ob Connova von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen

oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder die Leistungen innerhalb einer

angemessenen Frist erbringen wird.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher

Forderungen, die Connova aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum

von Connova. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für

die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die

Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von

Connova nachzuweisen. Der Kunde tritt Connova schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus

dieser Versicherung ab. Connova nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht

zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an

Connova zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Connova bleiben unberührt.

2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im

Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt,

die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen

oder sonstige, das Eigentum von Connova gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen

oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Connova unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte

von Connova zu informieren und an den Maßnahmen von Connova zum Schutz der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,

Connova die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte

von Connova zu erstatten, ist der Kunde Connova zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls

verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit

sämtlichen Nebenrechten an Connova ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden.

Connova nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte,

weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Connova zu leisten. Der

Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Connova abgetretenen Forderungen treuhänderisch für

Connova im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an

Connova abzuführen. Connova kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die

Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere

wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Connova nicht ordnungsgemäß

nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das

Vermögen des Kunden vom Kunde beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur

Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall

einer Globalzession durch den Kunden sind die an Connova abgetretenen Ansprüche

ausdrücklich auszunehmen.

4. Auf Verlangen von Connova ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der

Abtretung zu unterrichten und Connova die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und

Unterlagen zu verschaffen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Connova

unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Connova gesetzten

angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Connova oder ihren

Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu

gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann

Connova die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen

Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den

Kunden wird stets für Connova vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten

Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, Connova nicht gehörenden Sachen verarbeitet

oder umgebildet, so erwirbt Connova das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen zur Zeit

der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, Connova nicht

gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass Connova ihr Volleigentum

verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für Connova. Für die durch Verarbeitung oder

Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben

Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

7. Connova ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit

freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher

Bewertungsabschläge die Forderungen von Connova aus der Geschäftsverbindung mit dem

Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen

auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Connova.

8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht

die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde

Connova hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen

erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um Connova unverzüglich ein solches Sicherungsrecht

einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und

Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

XIV. Geheimhaltung

1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der

anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung der Leistungen

geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit

nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben,

zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die

Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern

und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist.

Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse

verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering

eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen.

Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden

oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere

technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen,

Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen

(z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).

2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei

nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der

Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden

der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die

empfangende Partei.

3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern,

sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach

vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf

Jahren ab Lieferung oder Fertigstellung der Leistungen zu entsprechender Geheimhaltung

verpflichtet werden.

 

XV. Datenschutz

1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz,

insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu

beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten

der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese

durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik

angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald

deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten

bleiben hiervon unberührt.

3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene

Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

 

XVI. Schlussbestimmungen

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung von Connova möglich.

2. Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig

festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen,

wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Connova gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über

den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle

Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Connova und dem Kunden der Sitz von

Connova. Connova ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen

zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Connova ist der Sitz von Connova,

soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Die Vertragssprache ist deutsch.

7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt

diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt

diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die

Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Letzte Aktualisierung: Großröhrsdorf, den 12.06.2024

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