Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind integrierender Bestandteil aller Bestellungen von Connova AG (im Folgenden “CONNOVA”) unabhängig davon, ob es sich um Herstellung und/oder Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt.

1.2. Soweit nachfolgend die Bestimmungen nur für die Bestellungen von Material formuliert sind, gelten sie sinngemäss immer auch für die Bestellungen von Dienstleistungen.

1.3. Die Bestellung und ihre Beilagen werden mit dem Eingang einer vom LIEFERANTEN unterzeichneten, bestellungskonformen Auftragsbestätigung bei CONNOVA für beide Parteien rechtsverbindlich. Mit der Rücksendung der unterzeichneten Bestellung gilt der Vertrag zwischen CONNOVA und dem LIEFERANTEN als abgeschlossen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung und ihrer Beilagen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

1.5. Von diesen AEB abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des LIEFERANTEN sind für CONNOVA unverbindlich. Der LIEFERANT verpflichtet sich jegliche Abweichungsänderung dieser AEB schriftlich bei CONNOVA anzufragen und schriftlich bestätigen zu lassen.

 

2. Preise

2.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die in dieser Bestellung festgelegten Preise Festpreise und verstehen sich (nach Incoterms 2020) DDP Werk CONNOVA in Villmergen/Schweiz, einschliesslich Verpackungsmaterial, Verpackung Logistik und allfälligen. Abgaben, Gebühren und Zölle.

2.2 Kosten für Transportversicherungen, Montagearbeiten und Handling werden vom LIEFERANTEN getragen.

2.3 Etwaige Mengen Abweichung zwischen Angebot und Rechnung werden durch die CONNOVA nicht akzeptiert. Pauschalen oder Zuschlägen für Energie, Transport, Verpackung etc., welche nicht im Angebot aufgeführt sind werden nicht akzeptiert

 

3. Qualitätsanforderungen

3.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, die in der Bestellung und ihren Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei der Entwicklung bzw. Herstellung der Ware sofort nach Erhalt zu prüfen und bei der Erfüllung der Bestellung strikte einzuhalten. Der LIEFERANT informiert CONNOVA unverzüglich über allfällige Unstimmigkeiten oder andere Mängel, die er bei der Prüfung oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit Hinweis auf allfällige nachteilige Folgen (Abmahnung). Dieselbe Abmahnungspflicht gilt für den LIEFERANTEN, wenn er bei Ausführung seiner Arbeit feststellt, dass die ihm von CONNOVA erteilten Weisungen unklar, fehler- oder mangelhaft sind.

3.2 Soweit die in der Bestellung und ihren Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der LIEFERANT unter Angabe und laufender Verwendung einer verbindlichen Qualitätsbezeichnung die gleichmässige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftigen Bestellungen zu gewährleisten. Der LIEFERANT hat CONNOVA unverzüglich von jeder Qualitätsänderung schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Qualitätsänderungen ohne vorgängige Benachrichtigung ist CONNOVA berechtigt, die Ware zurückzuweisen, zusätzlich haftet der LIEFERANT für direkte und indirekte Schäden.

3.3 Unter Vorbehalt anderweitiger Abmachungen hat der LIEFERANT CONNOVA vor Beginn der Herstellung die Ausführungszeichnungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung durch CONNOVA entbindet den LIEFERANTEN nicht von seiner Gewährleistungspflicht.

3.4 Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von CONNOVA ist der LIEFERANT nicht berechtigt, alle oder einen Teil seiner Arbeiten einem UNTERUNTERLIEFERANTEN zu übertragen. CONNOVA hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Ware und den Arbeitsfortschritt beim LIEFERANTEN und bei deren UNTERUNTERLIEFERANTEN zu prüfen.

 

4. Material und Dienstleistungen für überwachte Industriezweige

4.1 CONNOVA beliefert nationale und internationale Kunden in der Luft – und Raumfahrt, sowie anderen überwachte Branchen. Der LIEFERANT verpflichtet sich für Lieferungen von Waren, die für diese Industriezweige bestimmt sind, ein Qualitätsmanagementsystem nach EN9100, ISO 9001 oder verwandten Normen aufrechtzuerhalten.

4.2 Der LIEFERANT hat CONNOVA sämtliche damit verbundenen Informationen zur Verfügung zu stellen und ermöglicht CONNOVA jederzeit nach Absprache dessen Produktion auditieren zu können.

4.3 CONNOVA teilt dem LIEFERANTEN vor Bestellung schriftlich mit, ob es sich in der Bestellung um überwachte Produkte handelt.

4.4 Der LIEFERANT muss die Firma CONNOVA über Änderung am Produkt und oder dem Prozess, Änderungen bei seinen LIEFERANTEN oder Änderung des Standortes der Produktionsanlage mitteilen.

4.5 Das Zugangsrecht zu den Einrichtungen und allen relevanten Aufzeichnungen der Firma CONNOVA wird für alle Kunden der Firma CONNOVA und den regelsetzenden Behörden, in der gesamten Lieferantenkette, die am Auftrag beteiligt sind, nach vorheriger Abstimmung gewährt.

4.6 Arbeitssicherheit und Umweltschutz

4.6.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich dazu, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter dauerhaft zu fördern und zu sichern. Die Einhaltung länderspezifischer Gesetze, Vorschriften und Regelungen zur Arbeitssicherheit sind für die Vertragspartner verpflichtend.

4.6.2 Ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder ein vergleichbares Umweltmanagement-system ist wünschenswert. Auf Anfrage von CONNOVA zeigt der LIEFERANT für seine Leistungen geeignete Recycling- und Entsorgungskonzepte auf.

4.7 Lieferkettentransparenz

4.7.1 Der LIEFERANT verpflichtet seine UNTERLIEFERANTEN zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag. CONNOVA kann vom LIEFERANT dokumentierte Nachweise verlangen, dass der LIEFERANT sich von der Wirksamkeit der Qualitätsmanagementsysteme seiner UNTERLIEFERANTEN überzeugt hat. Ebenso kann CONNOVA verlangen, dass der LIEFERANT Prüf- und Qualitätsnachweise von seinen UNTERLIEFERANTEN vorlegt.

4.7.2 Der LIEFERANT erklärt sich bereit auf Anfrage und für einzelne Untersuchungen die gesamte Lieferkette seiner Produkte gegenüber CONNOVA und deren Kunden offenzulegen.

4.7.3 Der LIEFERANT nimmt eine besondere Sorgfaltspflicht wahr bezüglich der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen zu Rohmaterial und der Lieferantentransparenz. Dies betrifft insbesondre, ist jedoch nicht beschränkt auf REACH, RoHS und Konfliktminerale, sowie radioaktive Isotope und Substances of Very High Concern (Gemäss ECHA oder Anhang 3 der schweizerischen ChemV).

 

5. Versand, Lieferung, Exportbewilligungen

5.1 Die Lieferung der Ware ist gemäss den Anweisungen und Lieferbedingungen von CONNOVA abzuwickeln. Fehlen solche Anweisungen, ist der LIEFERANT verantwortlich für sachgemässe Verpackung und Transport. Der LIEFERANT hat CONNOVA ausdrücklich auf besondere Sorgfaltsmassnahmen, die beim Auspacken zu beachten sind, hinzuweisen. Der LIEFERANT ist für die Beschaffung der notwendigen Exportgenehmigungen allein verantwortlich.

5.2 Verzögert sich der Transport der Ware aus irgendwelchen Gründen, hat sie der LIEFERANT auf eigene Kosten und Gefahr ordnungsgemäss einzulagern. Bei Jahres- bzw. Rahmenbestellungen teilt CONNOVA die jeweils zu liefernden Mengen schriftlich mit.

5.3 Als Liefertermin gilt der Tag des Wareneingangs im Werk von CONNOVA in Villmergen/Schweiz. Verspätungen aus einem vom LIEFERANTEN zu vertretenden Umstand berechtigen CONNOVA, nach eigener Wahl entweder (i) die nachträgliche Lieferung zu fordern und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen (allenfalls zuzüglich vereinbarter Konventionalstrafe) oder (ii) auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder (iii) vom Vertrag zurückzutreten und die Rückzahlung sämtlicher Zahlungen, die unter der Bestellung gemacht wurden, zu fordern, ebenso Schadenersatz als Folge der Verspätung. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch CONNOVA beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.4 Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachungen gehen Eigentum sowie Nutzen und Gefahr für die Ware auf CONNOVA über, sobald die Ware auf dem Werksgelände von CONNOVA eingetroffen, abgeladen und von CONNOVA abgenommen worden ist.

5.5 Die bei der Abnahmeprüfung und/oder der Wareneingangskontrolle von CONNOVA festgestellten Werte für Liefermenge, Masse, Gewichte und Qualität werden schriftlich festgehalten und sind verbindlich. Mängel zeigt CONNOVA dem LIEFERANTEN schriftlich an, sobald sie nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten bei CONNOVA festgestellt werden; der LIEFERANT verzichtet hiermit auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge und einer vorbehaltlosen Genehmigung. Zur Annahme nicht schriftlich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist CONNOVA nicht verpflichtet.

5.6 Höhere Gewalt und sonstige Störungen, die bei CONNOVA oder LIEFERANTEN auftreten und die zur Einschränkung oder Einstellung der Produktion bei CONNOVA führen, befreien CONNOVA für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkungen von einer Annahme- oder Schadenersatzpflicht, sofern CONNOVA die Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann.

 

6. Zahlung

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung innert 60 Tagen nach Empfang der Rechnung und Eingang der Ware bei CONNOVA.

6.2 Die Zahlung der Rechnung bedeutet nicht, dass CONNOVA die Ware genehmigt bzw. abgenommen hat, und / oder auf Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet.

 

7. Gewährleistung

7.1 Der LIEFERANT leistet hinsichtlich der gelieferten Ware Gewähr für die allgemeine Fehlerfreiheit von Entwicklung und Konstruktion, für die Verwendung des vorgeschriebenen oder, soweit nichts vorgeschrieben, von geeignetem Material sowie insbesondere für die Fehlerfreiheit des verwendeten Materials, der Verarbeitung und Montage sowie für die Erfüllung der übrigen in der Bestellung und ihren Beilagen gestellten Anforderungen.

7.2 Mit ihrer Mängelrüge setzt CONNOVA dem LIEFERANTEN eine Frist für die kostenlose Nachbesserung an dem durch CONNOVA bezeichneten Ort, wo sich das mangelhafte Teil befindet, oder für die kostenlose Lieferung mängelfreier Ersatzware. Bei Nichteinhaltung der Frist ist CONNOVA ohne weitere Aufforderung berechtigt, auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder die Ersatzvornahme durch Dritte einzuleiten. Ist der Mangel so erheblich, dass die Ware für CONNOVA unbrauchbar ist oder dass deren Annahme CONNOVA billigerweise nicht zugemutet werden kann, so hat der LIEFERANT die Ware auf seine Kosten zurückzunehmen, CONNOVA den bezahlten Preis zurückzuerstatten und ihr die nachgewiesenen Kosten für den Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware und den erfolglosen Versuchen der Nachbesserung zu ersetzen. CONNOVA ist in jedem Falle berechtigt, einen allfälligen Minderwert des mangelhaften Teils von der Vergütung des LIEFERANTEN abzuziehen.

7.3 CONNOVA hat keine Prüfungs- und Meldepflichten. Die Gewährleistungsfrist beträgt, unter Vorbehalt von Ziff. 6.4 nachstehend, zwei Jahre ab Eingang und Abnahme der Ware im Werk von CONNOVA in Villmergen/Schweiz oder an einem anderen von CONNOVA bezeichneten Lieferort.

7.4 Wird die gelieferte Ware von CONNOVA als Bauteil (Erstausrüstung oder Ersatzteil) in ein System eingebaut, gilt Folgendes: (a) Bei Erstausrüstung eines Systems mit dem Bauteil beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum der Abnahme des Systems durch den Kunden von CONNOVA zu laufen; (b) Bei Ersatzteilen beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum ihres Einbaus in das System zu laufen.

7.5 Innerhalb der Gewährleistungsfrist kann CONNOVA ihre Rechte gemäss obigem Ziff. 6.2 beanspruchen. Der LIEFERANT hat CONNOVA die im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. Wiedereinbau der Teile entstandenen Kosten zu erstatten. Ist nach Einschätzung von CONNOVA zu vermuten, dass ein Mangel auch bei anderen vom LIEFERANTEN gelieferten Teilen vorliegt, ist CONNOVA berechtigt, einen Rückruf bzw. eine Austauschaktion für das als mangelhaft erkannte Teil durchzuführen. Der LIEFERANT hat nach Wahl von CONNOVA sämtliche bereits gelieferten Teile auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Dies gilt auch bei bereits abgelaufener Gewährleistungsfrist, sofern die mangelhaften Teile nach Ansicht von CONNOVA geeignet sind, andere Gegenstände zu beschädigen oder Leib und Leben von Personen zu gefährden. Der LIEFERANT hat CONNOVA zudem allen Schaden zu ersetzen, der CONNOVA durch eine solche Austauschaktion entsteht. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Solche Kosten beinhalten sämtliche damit entstandenen Kosten, d.h. auch die intern angefallenen Kosten bei CONNOVA.

7.6 Mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Teile beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teile erneut.

 

8. Schutzrechte

8.1 Der LIEFERANT haftet dafür, dass durch die Herstellung, Lieferung, bestimmungs- sowie vertragsgemässe Verwendung der Ware keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

8.2 Alle bestehenden Schutzrechte oder Rechte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Bestellung bezüglich Dienstleistungen und Produkten von CONNOVA geschaffen werden, verbleiben bei CONNOVA oder bei berechtigten Dritten.

8.3 Der LIEFERANT haftet für alle Schäden, die CONNOVA und ihren Kunden wegen Verletzung solcher Schutzrechte entstehen. Diese Haftung schliesst die Übernahme gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten ein.

 

9. Fertigungsmittel

9.1 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Prototypen, Pläne, Zeichnungen und dergleichen), die dem LIEFERANT von CONNOVA zur Verfügung gestellt werden oder die von CONNOVA bezahlt wurden, sind Eigentum von CONNOVA. Sie dürfen nur (i) zur Ausführung der Bestellungen von CONNOVA eingesetzt und (ii) ohne die vorgängige Einwilligung von CONNOVA weder vernichtet noch an Dritte weitergegeben werden; (iii) sie müssen gut sichtbar als Eigentum von CONNOVA gekennzeichnet sein. Die Fertigungsmittel sind (iv) vom LIEFERANTEN auf erste Anforderung an CONNOVA bzw. an einen von CONNOVA bezeichneten Dritten herauszugeben.

9.2 Sämtliche Rechte am Design und/oder der Herstellung der Ware oder Teile daran, welche durch CONNOVA teilweise oder ganz bezahlt wurden, (i) entstehen jederzeit originär bei CONNOVA, (ii) dürfen durch den LIEFERANTEN nur für die Ausführung seiner Pflichten unter der Bestellung verwendet werden und (iii) dürfen nicht zerstört oder Drittparteien ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von CONNOVA zugänglich gemacht werden. Sämtliche Zeichnungen oder andere Dokumente, welche das Design oder die Herstellung solcher Ware und/oder Teile daran betreffen, müssen (i) als Eigentum von CONNOVA bezeichnet und (ii) auf erstes Verlangen CONNOVA oder einer von CONNOVA bezeichneten Drittpartei gegen Bezahlung des vereinbarten restlichen Kaufpreises nach Abzug einer vereinbarten Amortisationsquote geliefert werden.

9.3 Der LIEFERANT ist verantwortlich und trägt die Kosten für die normale Wartung der Fertigungsmittel; er trägt auch das Risiko des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, der Verschlechterung und der Beschädigung, nicht aber dasjenige der normalen Abnützung.

9.4 Bei einem Verstoss gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 8.1, 8.2 und 8.3 kann CONNOVA vom LIEFERANTEN Schadenersatz und die Herausgabe des erlangten Nutzens verlangen und ohne jede Entschädigung des LIEFERANTEN von allen laufenden Verträgen mit dem LIEFERANTEN ganz oder teilweise zurücktreten.

 

10. Geschäftsgeheimnisse, Werbung

10.1 Die Bestellung von CONNOVA an den LIEFERANTEN und alle damit zusammenhängenden kommerziellen und technischen Einzelheiten sind vom LIEFERANTEN als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen UNTERLIEFERANTEN aufzuerlegen.

10.2 Auf die Geschäftsverbindung mit CONNOVA (sowie sämtlich damit einhergehenden technischen, kommerziellen und legalen Informationen etc.) darf der LIEFERANT nur hinweisen, wenn CONNOVA sich vorher schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

 

11. Gegengeschäftsverpflichtungen

11.1 CONNOVA behält sich das Recht vor, den Gesamtwert dieser Bestellung vollumfänglich bzw. teilweise an bestehende und/oder zukünftige Gegengeschäftsverpflichtungen einschliesslich Kompensationen, welche vom Land des LIEFERANTEN verlangt werden, anzurechnen.

11.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, auf Aufforderung von CONNOVA, die Transaktionen gemäss der Bestellung zu bestätigen und CONNOVA bei Geltendmachung der Ansprüche zu unterstützen.

11.3 CONNOVA behält sich ausserdem das Recht vor, Ansprüche auf Anrechnung der Gegengeschäftsverpflichtungen auch zum Nutzen Dritter anzumelden.

 

12. Erfüllungsort

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Villmergen/ Schweiz.

12.2 Sollte ein anderer Erfüllungsort bestimmt sein, teilt CONNOVA dies vor der Bestellung dem LIEFERANTEN schriftlich mit.

 

 

13. Produktehaftung

13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, für seine Lieferungen und/oder Dienstleistungen ausreichende Versicherungspolicen zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken einschliesslich Produkthaftpflichtrisiken abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche auch allfällige Ansprüche von CONNOVA und von Dritten (inkl. ihrer Rechtsnachfolger) wegen Schäden und Folgeschäden aus Sachbeschädigung, Verletzung, Tod usw. abdecken.

13.2 Der Lieferant stellt CONNOVA auf Verlangen eine Kopie oder Police oder ein entsprechendes Versicherungszertifikat zur Verfügung.

 

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Auf diese Bestellung und alle damit zusammenhängenden Fragen ist schweizerisches Recht anwendbar.

14.2 Gerichtsstand ist Bremgarten/Schweiz. CONNOVA ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Lugano Übereinkommen (SR 0.275.12), auch das am Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

Villmergen, 8. August 2019

Letzte Aktualisierung Juli 2023

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